Fundstelle GVBl. 2013 S. 382

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Gesetz

762-6-F, 300-1-1-J
762-6-F , 300-1-1-J

Gesetz
zur Änderung des
Gesetzes über die Bayerische Landesbank sowie des
Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes
und von Verfahrensgesetzen des Bundes

Vom 24. Juni 2013


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Gesetzes über die Bayerische Landesbank

Das Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz – BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2003 (GVBl S. 54, ber. S. 316, BayRS 762-6-F), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl S. 686), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Abkürzung „BayLBG“ durch die Abkürzung „BayLaBG“ ersetzt.

2.
In Art. 1a Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „einen Verwaltungsrat“ durch die Worte „ein Aufsichtsgremium“ ersetzt.

3.
Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „sicherzustellen“ der Klammerzusatz „(öffentlicher Auftrag)“ eingefügt.

b)
Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Geschäfte der Bank sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben zu führen, wozu auch ihr öffentlicher Auftrag sowie der öffentliche Auftrag der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt zu rechnen sind.“

4.
Art. 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 4 wird der Strichpunkt durch einen Schlusspunkt ersetzt.

b)
Nr. 5 wird aufgehoben.

5.
In Art. 6 und 7 Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Verwaltungsrat“ durch das Wort „Aufsichtsrat“ ersetzt.

6.
Art. 8 erhält folgende Fassung:

„Art. 8 Aufsichtsrat

(1) 1Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. 2Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden.

(2) 1Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern. 2Er setzt sich zusammen aus

1.
zehn Vertretern der Anteilseigner, wobei

a)
mindestens die Hälfte dieser Vertreter externe Mitglieder sowie

b)
mindestens drei dieser Vertreter solche des Freistaates Bayern (staatliche Vertreter)

sind, und

2.
einem Vertreter der Personalvertretung der Bayerischen Landesbank.

3Die Vertreter der Anteilseigner werden von der Generalversammlung bestellt. 4Der Beschäftigtenvertreter nach Satz 2 Nr. 2 wird durch die Personalvertretung der Bank entsandt.

(3) Der Aufsichtsrat wählt nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(4) 1Aufsichtsratsmitglieder können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Generalversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. 2Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. 3Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(5) 1Mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats muss über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. 2Gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen der Aufsichtsratsmitglieder bleiben unberührt.

(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats handeln eigenverantwortlich und sind Weisungen nicht unterworfen.

(7) Das Nähere über Zusammensetzung, Aufgaben, Geschäftsgang und sonstige Rechtsverhältnisse des Aufsichtsrats regelt die Satzung.“

7.
Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Verwaltungsrats“ durch das Wort „Aufsichtsrats“ ersetzt.

b)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1; in Satz 1 wird das Wort „Verwaltungsrat“ durch das Wort „Aufsichtsrat“ ersetzt.

c)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Art. 19 Abs. 4 bis 7 bleiben unberührt.“

8.
Art. 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2“ gestrichen und nach den Worten „mittelbaren Träger“ der Klammerzusatz „(Anteilseigner)“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2“ gestrichen.

9.
In Art. 11 werden die Worte „durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats“ durch die Worte „durch den Aufsichtsrat“ ersetzt.

10.
Die Überschrift des Abschnitts IV erhält folgende Fassung:

„Satzung, Aufsicht und Beteiligung des Landtags“.

11.
Art. 17 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Rechtsaufsicht über die Bank führt das Staatsministerium der Finanzen (Aufsichtsbehörde).“

b)
In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Verwaltungsrats“ durch das Wort „Aufsichtsrats“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „des Art. 3 Abs. 1 Satz 2“ durch die Worte „der Beleihung“ ersetzt.

12.
Es wird folgender Art. 18a eingefügt:

„Art. 18a
Beteiligung des Landtags

(1) 1Beteiligungserwerbe an anderen Unternehmen zur Ausweitung der Geschäftstätigkeit mit einem Kaufpreis von mehr als 100 Mio. Euro und Beteiligungsveräußerungen mit einem Verkaufspreis von mehr als 100 Mio. Euro bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landtags. 2Erfolgt der Kauf oder der Verkauf ohne diese Zustimmung, hängt die Wirksamkeit jeweils von der Genehmigung des Landtags ab. 3Der Landtag entscheidet unverzüglich über die Erteilung der Genehmigung.

(2) An die Stelle des Landtags kann ein von ihm mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 beauftragter Ausschuss treten.“

13.
Art. 19 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Geschäftsführung“ durch das Wort „Organe“ ersetzt.

b)
Es werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:

„(4) Der Aufsichtsrat richtet einen beschließenden Ausschuss ein, der für die Angelegenheiten der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt verantwortlich ist (BayernLabo-Ausschuss).

(5) 1Der BayernLabo-Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. 2Er wird aus der Mitte des Aufsichtsrats gebildet, wobei die staatlichen Vertreter stets Mitglied im BayernLabo-Ausschuss sind.

(6) 1Der BayernLabo-Ausschuss nimmt im Hinblick auf die Bayerische Landesbodenkreditanstalt sämtliche Zuständigkeiten des Aufsichtsrats wahr. 2Insbesondere überwacht er die Geschäftsführung der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt.

(7) Das Nähere über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsgang des BayernLabo-Ausschusses regelt die Satzung.“

14.
Art. 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Worte „Europäischen Union“ ersetzt und nach dem Wort „fördern“ der Klammerzusatz „(öffentlicher Auftrag der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt)“ eingefügt.

b)
In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Worte „Europäischen Union“ ersetzt.

15.
In Art. 25 werden die Worte „von dem Verwaltungsrat“ durch die Worte „vom BayernLabo-Ausschuss“ ersetzt.

16.
Art. 28 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

b)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Im Fall einer rechtlichen Verselbständigung der Bayerischen Landesbausparkasse ist, in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 Satz 1, das Staatsministerium des Innern Aufsichtsbehörde über die Bayerische Landesbausparkasse.“


§ 2

Weitere Änderung des Gesetzes über die Bayerische Landesbank

Art. 8 Abs. 7 des Bayerischen Landesbank-Gesetzes, zuletzt geändert durch § 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1.
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

2.
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Eine satzungsmäßige Beschränkung des Haftungsmaßstabs für Mitglieder des Aufsichtsrats auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unzulässig.“


§ 3

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes
und von Verfahrensgesetzen des Bundes

In Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes – AGGVG – (BayRS 300-1-1-J), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), werden nach dem Wort „Landesbank“ die Worte „, die Bayerische Landesbausparkasse“ eingefügt.


§ 4

Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.

München, den 24. Juni 2013

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r